DIN 13169
Anwendungsbereich:
Diese Norm gilt für Verbandkästen, die für die Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ab 51 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 21 Personen und auf Baustellen ab 11 Personen vorgesehen sind. Der Verbandkasten soll die Erste Hilfe am Unfallort fachgerecht ermöglichen.
Der Verbandkasten enthält:
· 2 Heftpflaster DIN 13019 - A 5 x 2,5
· 16 Wundschnellverband DIN 13019 - E 10 x 6
· 10 Fingerkuppenverband
· 10 Wundschnellverband DIN 13019 - E 18 x 2
· 20 Pflasterstrips
· 6 Verbandpäckchen DIN 13151 - M
· 4 Verbandpäckchen DIN 13151 - G
· 2 Verbandtuch DIN 13152 - BR
· 2 Verbandtuch DIN 13152 - G
· 12 Kompresse 100 mm x 100 mm
· 4 Augenkompresse
· 2 Rettungsdecke
· 6 Fixierbinde DIN 61634 - FB 6
· 6 Fixierbinde DIN 61634 - FB 8
· 2 Netzverband für Extremitäten
· 2 Dreiecktuch DIN 13168 - D
· 1 Schere DIN 58279 - B 190
· 20 Vliesstoff - Tuch
· 4 Folienbeutel
· 8 Einmalhandschuhe nach DIN EN 445 - 1 und DIN EN 455 - 2
· 1 Erste Hilfe Broschüre
· 1 Inhaltsverzeichnis
Anstelle eines Verbandkasten mit DIN 13169 können auch zwei Verbandkästen mit DIN 13157 verwendet werden.
Verordnungen (Auszüge)
Verordnung über Arbeitsstätten:
§ 39 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(1) In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigungen Nässe und hohen Temperaturen geschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfordert, müssen Krankentragen vorhanden sein.
(2) Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es die Art des Betriebes erfordert, Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden. (höchstens 100 m bzw. maximal 1 Geschosshöhe voneinander entfernt).
Sie haben die Wahl zwischen Verbandkasten oder einem anderen, den Anforderungen entsprechenden Behältnis, z.B. Verbandschrank oder Bereitschaftskoffer mit Füllung nach Vorschrift.
§ 38 Sanitätsräume
(1) Es muss mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn
1. mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
2. mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind
3. bei Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten
(2) Sanitätsräume sowie Ihre Zugänge müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Räume müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein.
Ergänzend zu den Arbeitsstättenrichtlinien § 39 schreibt die neue UVV "Erste Hilfe" (VBG 109 vom 1. April 1995) vor:
§ 49 Sanitätsräume auf Baustellen
(1) Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muss mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. Ansonsten gelten die Vorschriften aus § 38 (2).
(2) Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet sein.
§ 31 Liegeräume
Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der Pausen und wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Dabei gilt folgende Regel:
bis 20 Arbeitnehmerinnen 1 Liege
bis 50 Arbeitnehmerinnen 2 Liegen
bis 100 Arbeitnehmerinnen 3 Liegen
bis 300 Arbeitnehmerinnen 4 Liegen
bis 500 Arbeitnehmerinnen 5 Liegen
bis 750 Arbeitnehmerinnen 6 Liegen
bis 1000 Arbeitnehmerinnen 7 Liegen
mehr als 1000 Arbeitnehmerinnen 8 Liegen
Die Liegen müssen mindestens 0,70 m breit und 1,90 m lang sein. Die Höhe der Liege soll der Sitzhöhe entsprechend 0,45 m bis 0,50 m betragen. Die gesamte Liegefläche muss gepolstert und mit einem sauberen, wasch- oder wegwerfbaren Belag bedeckt sein.
WICHTIG:
Erste-Hilfe-Räume oder Pausenräume dürfen nicht als Liegeräume benutzt werden.
Des weiteren verlangt ebenfalls die Unfallverhütungsvorschrift VBG 109
(neu: BGV A5) „Erste Hilfe“ vom Unternehmer im § 5:
§ 5 Erste-Hilfe-Material:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten, sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Diese Forderung gilt auch bei Dienstfahrten (§ 1 Abs. 1 der UVV „Erste Hilfe“)!
In der Durchführungsanweisung zu dem Paragraphen 5 wird darauf hingewiesen, dass für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material der kleine Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 verwendet werden kann.
Die Verpflichtung des Arbeitgeber (Unternehmer) zur Ausstattung und Überprüfung der jeweiligen Forderungen wird in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 (neu: BGV A1) „Allgemeine Vorschriften“ im § 2 Allgemeine Anforderungen verlangt.